Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer*innen müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht.
Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Wir weisen Sie darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt/ ihrer Ärztin einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die Vorlage einer AUB ist für Sie wichtig, damit Sie weiterhin Leistungen erhalten können.
Auch als Teilnehmer*in an Weiterbildungsmaßnahmen müssen Sie eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin uns bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Sie können Ihre AUB auch auf digitalem Weg einreichen. Unter jobcenter.digital lassen sich über die Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.