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Corona - Was Sie jetzt wissen müssen

Wer kann Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragen?

Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.
Grundlegende Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  • Alter (zwischen 15 und 65 Jahren bzw. Regelaltersgrenze)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Grundsicherung umfasst zunächst einmal einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt.

Außerdem können die Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten) übernommen werden.

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 (einschließlich 30.08.2020) enden, werden die Leistungen auf Basis der Verhältnisse des bisherigen Bewilligungszeitraums automatisch weiter bewilligt. Sie brauchen in diesen Fällen keinen Weiterbewilligungsantrag zu stellen.

Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per (Haus-) Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, finden Sie auf der Seite Merkblätter und Formulare.

Wie Sie Grundsicherung beantragen können, sehen Sie auch im Erklärvideo: Antrag auf Arbeitslosengeld II ausfüllen.

Alle wichtigen Hinweise zur Grundsicherung finden Sie in der Kurzinformation Arbeitslosengeld II / Sozialgeld.

Was plant der Gesetzgeber?

Der Gesetzgeber plant aktuell vorübergehende Vereinfachungen des Zugangs zur Grundsicherung. Unter anderem sind folgende, befristete Änderungen geplant – diese Informationen sind noch vorläufig und vorbehaltlich der gesetzlichen Beschlüsse:

  • Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.

Wir sind weiter für Sie da!

Das Jobcenter hat für den Publikumsverkehr geschlossen, wir sind aber weiter für Sie da!

Sie erreichen uns unter den Telefonnummern 07321 345-590 und 07321 345-0 (Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr).

Unsere Erreichbarkeit kann vereinzelt trotzdem eingeschränkt sein.

Wir bitten hierfür um Verständnis.