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Übernahme von Kosten für FFP2-Masken

Der Bedarf an Hygieneartikeln ist im üblichen Umfang im Regelbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt.

Dem pandemiebedingten, erhöhten Bedarf an Hygieneartikeln, wie beispielsweise FFP2-Masken, wird durch das geplante Sozialschutzpaket III Rechnung getragen.

Zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen soll für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro gewährt werden.

Die Einmalzahlung soll jede*r erhalten, der/ die entweder den Regelbedarf Stufe 1 (446 Euro für Alleinlebende) oder Stufe 2 (401 Euro in Partner-BGen) erhält. Kinder in der Bedarfsstufe 3 (357 Euro – 18-24jährige) sollen ebenfalls den Einmalbetrag bekommen, wenn sie im Mai 2021 keinen Kindergeldanspruch haben.

Darüber hinaus haben alle Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II und alle, die mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben, bis 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn FFP2-Masken. Die Leistungsberechtigten nach dem SGB II erhalten hierzu gegen Vorlage des entsprechenden Schreibens von ihrer Krankenkasse bzw. –versicherung die Masken bei einer Apotheke. Eine Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.

Insoweit ist bereits auf den Weg gebracht, was zur aktuellen Unterstützung der Grundsicherungsempfänger*innen erforderlich ist.