Seit April 2011 gibt es zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche, die unter dem Begriff Bildungspaket zusammengefasst sind.
Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben, bekommen Sie vom Jobcenter zusätzliche Unterstützung.
Zum 01. August 2019 tritt das 'Starke-Familien-Gesetz' in Kraft. Hierdurch ergeben sich folgende Änderungen:
Seit dem 01. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche noch leichter zugänglich. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.
Folgende Leistungen können im Rahmen des Bildungspaketes gezahlt werden:
Mit Ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden die Bildungs- und Teilhabeleistungen mitbeantragt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht notwendig.
Obwohl die Antragspflicht für die Leistungen aus dem Bildungspaket entfällt, benötigen wir trotzdem Angaben von Ihnen.
Dazu haben wir ein Formblatt erstellt, das Sie uns bei Bedarf ausgefüllt vorlegen müssen. Sie finden es hier.
Zu Ihrer Information gibt es auch einen Flyer mit einer Übersicht unserer Leistungen und Wissenswertem rund um das Bildungspaket.
Für Fragen rund um das Thema wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jobcenters, die Sie gerne informieren und beraten:
Herr Heller, Frau Hintersteif und Frau Kiriane
Telefon 07321 345-0
Fax 07321 345-210
E-Mail Jobcenter-Heidenheim.Geldleistungen-Team3-BuT@jobcenter-ge.de
Für Schüler*innen von 6-14 Jahren wird automatisch das Schulbasispaket in Höhe von 195 Euro gezahlt (Stand: ab Schuljahr 2024/ 2025). Es werden zum 01.08. jeden Jahres 130 Euro und zum 01.02. jeden Jahres 65 Euro ausgezahlt. Dafür ist kein extra Antrag notwendig. Bei vorzeitiger Einschulung und ab dem 15. Lebensjahr müssen Schüler*innen für diese Leistung aber eine Schulbescheinigung vorlegen.
Zuständig für Auszahlung sind die Geldleistungsteams 1 und 2.
Die offiziellen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie hier.