Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Lage ein Sozialschutzpaket beschlossen. Es erleichtert vorübergehend den Zugang zu Leistungen der sozialen Grundsicherung.
Für wen gilt das Sozialschutzpaket?
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen zählen, kann der Bezug von Grundsicherung (auch genannt: Arbeitslosengeld II) für Sie infrage kommen:
Wir informieren Sie darüber, welche Unterstützung in dieser Situation der Bezug von Grundsicherung sein kann.
Aussetzen der Vermögensprüfung
Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen.
Übernahme der Kosten der Unterkunft
Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten. Diese Kosten werden bei Neuanträgen, die vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe anerkannt. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen.
Kein Weiterbewilligungsantrag notwendig
Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt.
Für Kundinnen und Kunden, die aktuell schon Leistungen beziehen, gilt folgendes: Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Sie brauchen in diesen Fällen keinen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Wie kann ich Grunsicherung beantragen?
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Grundsicherung, finden Sie auf der Seite Corona-Virus: FAQ zur Grundsicherung.
Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung.